Nachzahlung Nebenkosten:

So wehren Sie sich

Alles zur Betriebskostenabrechnung: Nachzahlung, Fristen, Widerspruch, formale und inhaltliche Fehler

Alle Jahre wieder – besonders häufig in der Vorweihnachtszeit – flattern Mietern die Betriebskostenabrechnungen ins Haus. Oft mit dabei: Eine Forderung des Vermieters, die gestiegenen Nebenkosten nachzuzahlen. Gerade starke Preissprünge bei den (für den Vermieter schwer im Voraus abzuschätzenden) Heizkosten können hier schnell zu Nebenkosten-Nachzahlungen von 500, 600, 700, 800, 900, 1000 oder sogar 1500 Euro führen. Dabei sind viele Nebenkostenabrechnungen fehlerhaft. Selbst wenn die Mieter bei der Betriebskostenabrechnung eine Erstattung bekommen, kann sich der Vermieter noch zu seinen Gunsten verrechnet haben – vor allem, wenn die Abschläge sehr hoch sind.

Hier erfahren Sie, wie Sie mit einer Forderung auf Nachzahlung von Nebenkosten umgehen können:

 

Mieter zahlen im Durchschnitt jährlich ca. 230 € zu viel Nebenkosten – Sie auch?

Mitglieder in unserem Mieterverein können bei uns kostenlos die Nebenkostenabrechnung prüfen lassen. Die Prüfung von Betriebskostenabrechnungen und Nachzahlungen ist das wichtigste Beratungsthema in unserem Mieterschutzbund.

Laut unserer internen Statistik sind 83 % aller bei uns zur Prüfung eingereichten Nebenkostenabrechnungen falsch. Durchschnittlich sparen sich unsere Mitglieder über 300€.

Ist Ihre Nebenkosten-Nachzahlung auch zu hoch?

Schildern Sie uns Ihr Problem – wir kümmern uns darum

Nebenkostenabrechnung: Diese Posten dürfen drin sein

Welche Nebenkosten „umlagefähig“ sind und damit auch zu Nachzahlungen führen können, ist in §2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend festgelegt. Umlagefähig sind nur die Kosten für folgende Punkte:

  • laufende öffentlichen Lasten des Grundstücks (Grundsteuer).
  • Wasserversorgung.
  • Entwässerung (Abwasser, „Kanalgebühren“).
  • Heizung und Warmwasser. Dazu gehören u.a. die Kosten für Brennstoffe, Strom, Wartung, Verbrauchsmessung.
  • Strom und Wartung für den Aufzug.
  • Straßenreinigung und Müllbeseitigung.
  • Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung.
  • Gartenpflege.
  • Beleuchtung.
  • Schornsteinfeger.
  • Gebäudeversicherung und Hausbesitzer-Haftpflichtversicherung.
  • Hauswart bzw. Hausmeister (allerdings ohne Tätigkeiten für Instandhaltung, Instandsetzung, Reparaturen, Erneuerung oder Hausverwaltung).
  • Betrieb einer Glasfaser-Verteileranlage für schnelles Internet oder eines Breitbandnetzes oder einer Gemeinschafts-Antennenanlage. Bis 30.6.2024 auch Gebühren für Kabelfernsehen.
  • Betrieb einer Einrichtung für die Wäschepflege (Waschkeller).
  • Sonstige Betriebskosten.

Gerade der letzte Punkt klingt nach einem „Gummiparagraphen“, der schnell zu Nachzahlungen führen kann. Damit sie umlagefähig sind, müssen solche Nebenkosten aber entweder im Mietvertrag explizit erwähnt oder gesetzlich vorgeschrieben sein. Letzteres gilt beispielsweise für die Wartungskosten für Rauchmelder. Außerdem dürfen auch hier nur laufende Kosten abgerechnet werden, z.B. für Wartung und Reinigung. Grundsätzlich nicht umlagefähig sind Reparaturkosten oder Anschaffungskosten. Letztere dürfen auch nicht versteckt umgelegt werden, beispielsweise indem Rauchmelder gemietet statt gekauft werden.

Natürlich dürfen Kosten dabei nur jeweils einmal abgerechnet werden. Führt der Hausmeister beispielsweise selbst die Gartenpflege durch, kann das nur entweder bei der Gartenpflege oder bei den Hausmeisterkosten abgerechnet werden.

Führt der Vermieter die oben genannten Arbeiten selbst durch, kann er dafür angemessene Kosten in die Betriebskostenabrechnung aufnehmen.

Vorsicht: Auch bei scheinbar umlagefähigen Nebenkosten passieren den Vermietern – mit oder ohne Absicht – Fehler. Problematisch sind oft die korrekte Anwendung der Umlageschlüssel sowie die nicht immer ganz einfache Abgrenzung von Wartung und Instandhaltung. So geht aus Handwerkerrechnungen beispielsweise nicht immer klar hervor, welche Kosten für Inspektion, Einstellung und Wartung der Heizung angefallen sind und welche für im Zuge der Inspektion durchgeführte Reparaturen.

Tipp:

Ein Teil der oben genannten Nebenkosten stellt Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen dar, die der Mieter bei seiner Steuererklärung geltend machen kann. So können Sie sich einen Teil Ihrer Nachzahlung vom Finanzamt zurückholen.

Nebenkosten: Diese Kosten dürfen keine Nachzahlung verursachen

Grundsätzlich haben Kosten, die nicht in der oben stehenden Liste auftauchen, nichts auf einer Betriebskostenabrechnung zu suchen. Tun sie es doch, ist die Nebenkosten-Nachzahlung zu hoch. Besonders häufig werden folgende Kosten unzulässigerweise in die Nebenkostenabrechnung aufgenommen:

  • Verwaltungskosten, beispielsweise für die Hausverwaltung, Mietabrechnung oder Verwaltungskosten des Hausmeisters.
  • Instandhaltung, Instandsetzung, Reparaturen und Renovierung: Da hier die Abgrenzung zu Wartung und Pflege nicht immer trennscharf vorgenommen wird, lohnt sich oft ein Blick in die Handwerkerrechnungen.
  • Kontoführungsgebühren.
  • Zinsen.
  • Vollwartungsverträge bei Aufzügen, Heizungsanlagen etc., die Wartung und Reparaturen in einer Pauschale enthalten.
  • Umlegen der Nebenkosten für leerstehende Wohnungen auf die anderen Mieter. Hier lohnt oft der Vergleich der Bezugsgrößen mit den vorangegangenen Jahren.
  • Beiträge für Mietausfallversicherung, Rechtsschutzversicherung oder „Haus & Grund“.

 

Gut zu wissen: Seit dem 1.7.2024 kann der Vermieter Sie nicht mehr zwingen, Kabelfernsehen über ihn zu beziehen. Wer kein Kabelfernsehen wünscht oder einen eigenen Vertrag abschließen will, braucht daher die entsprechende Position in der Nebenkostenabrechnung nicht mehr zu bezahlen. Der Vermieter kann den Kabelanschluss in dem Fall aber abschalten. Nebenkosten-Nachzahlungen für das Abrechnungsjahr 2023 sind davon noch nicht betroffen.

 

Nebenkosten-Nachzahlung: Weitere inhaltliche und formale Fehler

Auch wenn die Nachzahlung nur auf tatsächlich umlagefähigen Nebenkosten basiert, kann die Betriebskostenabrechnung fehlerhaft sein.
So muss die Nebenkostenabrechnung mindestens folgende Angaben erhalten:

  • Adressat: Die Betriebskostenabrechnung muss an alle im Mietvertrag aufgeführten Mieter gerichtet sein, nicht nur an einen.
  • Absender: Die Nebenkostenabrechnung muss im Namen des Vermieters ausgestellt sein.
  • Die Abrechnungsperiode muss korrekt angegeben sein. Die Abrechnung darf sich dabei nur auf die Zeit nach Mietbeginn bzw. vor Ende der Mietdauer beziehen.
  • Das Mietobjekts muss konkret und korrekt bezeichnet sein.
  • Der Vermieter muss pro Position die Gesamtkosten für das Haus, den Verteilungsschlüssel und den Mieteranteil angeben.
  • Die so errechnete Summe muss mit den Vorauszahlungen verrechnet werden.
  • Der Vermieter muss sich an Fristen halten (siehe unten).

 

Darüber hinaus gibt es viele weitere Fehler, die dazu führen können, dass die geforderte Nachzahlung der Nebenkosten zu hoch ausfällt. So sind Warmwasserkosten grundsätzlich nach Verbrauch abzurechnen. Der Vermieter muss außerdem staatliche Förderung wie die Gaspreisbremse und die Strompreisbremse an die Mieter weiterreichen. Zudem müssen Gewerbeflächen meist separat abgerechnet werden, da sie in der Regel mehr Dreck und Müll verursachen und mehr Wasser verbrauchen.

Schließlich hat der Vermieter immer im Interesse seiner Mieter auf die Wirtschaftlichkeit der Nebenkosten zu achten. Bleibt er beispielsweise jahrelang in einem teuren Gasliefervertrag – z. B. im Grundversorgungstarif – statt zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln, können die Mieter dafür die Nebenkostenabrechnung kürzen. Ähnliches gilt, wenn der Vermieter zu viele Mülltonnen bestellt oder das Treppenhaus ohne konkreten Bedarf mehr als ein Mal pro Woche putzen lässt.

Übrigens: Ist im Mietvertrag eine Pauschale für die Nebenkosten vereinbart, muss man auch keine Nachzahlung befürchten.

 

Nebenkosten-Nachzahlung: Fristen

Ab dem Ende der Abrechnungsperiode hat der Vermieter ein Jahr Zeit, die Betriebskostenabrechnung zu erstellen und ggf. eine Nachzahlung zu fordern. Wird die Nachzahlung der Nebenkosten erst später eingefordert, kann der Mieter sie i.d.R. zurückweisen. Da es vereinzelt Ausnahmen gibt, sollten sich Mieter in solchen Fällen aber beraten lassen.

Ein Beispiel für die Fristen bei der Nebenkostenabrechnung:

Um die Nachzahlung der Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 2023 einzufordern, hat der Vermieter bis zum 31.12.2024 Zeit. Für das Abrechnungsjahr 2022 kann der Vermieter dagegen in der Regel schon seit 1.1.2023 keine Nachzahlung der Nebenkosten mehr verlangen.

Sofern in der Betriebskostenabrechnung nichts anderes angegeben ist, hat der Mieter bis zu 30 Tage Zeit, die Nebenkosten-Nachzahlung zu leisten. Der Vermieter kann auch eine kürzere Frist setzen, diese sollte aber nicht unter 14 Tagen liegen.

Wird die Nachzahlung nicht rechtzeitig überwiesen, kommt der Mieter in Verzug und muss mit Mahngebühren und Verzugszinsen rechnen. Bei sehr hohen Nachzahlungen oder wenn zusätzlich Mieten nicht bezahlt wurden, kann sogar eine fristlose Kündigung des Mietvertrags drohen.

Die Frist für eine Klage gegen die Nebenkosten-Nachzahlung beträgt 1 Jahr ab der Zustellung der Betriebskostenabrechnung. Die Ansprüche des Mieters auf eine Nebenkostenabrechnung (und damit auf eine Erstattung) verjähren nach 3 Jahren zum Jahresende.

Gut zu wissen: Wählt der Vermieter einen anderen Abrechnungszeitraum als das Kalenderjahr (z.B. vom 1.7. bis zum 30.6.), dann ändert das nichts an den Regeln: Er hat ab dem Ende des Abrechnungszeitraums 12 Monate Zeit, Nachzahlungen einzufordern.

Gut zu wissen: Liegt der Abrechnungszeitraum mehr als 12 Monate zurück, können Sie relativ gefahrlos von Ihrem Vermieter eine Nebenkostenabrechnung verlangen. Waren Ihre Abschläge zu hoch, haben Sie weiter einen Anspruch auf Erstattung. Waren Sie zu niedrig, können Sie die Nebenkosten-Nachzahlung verweigern.

 

Nachzahlung Nebenkosten: Widerspruch einlegen

Ist die geforderte Nebenkosten-Nachzahlung überhöht und findet man offensichtliche Fehler, kann man der Betriebskostenabrechnung widersprechen. Im Zweifelsfall kann man zunächst vom Vermieter Einsicht in die Rechnungen verlangen.

Wenn möglich sollte die geforderte Nebenkosten-Nachzahlung sicherheitshalber zunächst unter Vorbehalt gezahlt werden, auch bei einem Widerspruch.

Die Prüfung von Nebenkostenabrechnungen und die Berechnung von Nachzahlungen sind allerdings kompliziert und oft hängt die Umlagefähigkeit von Details ab. Nicht umsonst scheitern auch erfahrene Vermieter meist an der korrekten Erstellung einer Nebenkostenabrechnung. Wir als Mieterschutzbund bieten unseren Mitgliedern daher die Überprüfung ihrer Nebenkostenabrechnungen kostenlos an. Dabei übernimmt der Mieterhilfe e.V. folgende Tätigkeiten:

  • Prüfung von Betriebskostenabrechnung und Mietvertrag.
  • Telefonische Beratung des Mieters.
  • Ggf. Anforderung von Rechnungen und anderen Belegen beim Vermieter.
  • Berechnung der korrekten Nebenkosten.
  • Verfassen eines Anschreibens an den Vermieter mit einem Widerspruch gegen die Nachzahlung.

Für die Briefe unserer Juristen an den Vermieter fällt eine kleine Gebühr an. Ansonsten ist die Beratung für Mitglieder unseres Mietervereins kostenlos.

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