Nachzahlung Nebenkosten:
So wehren Sie sich
Alles zur Betriebskostenabrechnung: Nachzahlung, Fristen, Widerspruch, formale und inhaltliche Fehler
So wehren Sie sich
Alles zur Betriebskostenabrechnung: Nachzahlung, Fristen, Widerspruch, formale und inhaltliche Fehler
Alle Jahre wieder – besonders häufig in der Vorweihnachtszeit – flattern Mietern die Betriebskostenabrechnungen ins Haus. Oft mit dabei: Eine Forderung des Vermieters, die gestiegenen Nebenkosten nachzuzahlen. Gerade starke Preissprünge bei den (für den Vermieter schwer im Voraus abzuschätzenden) Heizkosten können hier schnell zu Nebenkosten-Nachzahlungen von 500, 600, 700, 800, 900, 1000 oder sogar 1500 Euro führen. Dabei sind viele Nebenkostenabrechnungen fehlerhaft. Selbst wenn die Mieter bei der Betriebskostenabrechnung eine Erstattung bekommen, kann sich der Vermieter noch zu seinen Gunsten verrechnet haben – vor allem, wenn die Abschläge sehr hoch sind.
Hier erfahren Sie, wie Sie mit einer Forderung auf Nachzahlung von Nebenkosten umgehen können:
Mitglieder in unserem Mieterverein können bei uns kostenlos die Nebenkostenabrechnung prüfen lassen. Die Prüfung von Betriebskostenabrechnungen und Nachzahlungen ist das wichtigste Beratungsthema in unserem Mieterschutzbund.
Laut unserer internen Statistik sind 83 % aller bei uns zur Prüfung eingereichten Nebenkostenabrechnungen falsch. Durchschnittlich sparen sich unsere Mitglieder über 300€.
Ist Ihre Nebenkosten-Nachzahlung auch zu hoch?
Schildern Sie uns Ihr Problem – wir kümmern uns darum
Welche Nebenkosten „umlagefähig“ sind und damit auch zu Nachzahlungen führen können, ist in §2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) abschließend festgelegt. Umlagefähig sind nur die Kosten für folgende Punkte:
Gerade der letzte Punkt klingt nach einem „Gummiparagraphen“, der schnell zu Nachzahlungen führen kann. Damit sie umlagefähig sind, müssen solche Nebenkosten aber entweder im Mietvertrag explizit erwähnt oder gesetzlich vorgeschrieben sein. Letzteres gilt beispielsweise für die Wartungskosten für Rauchmelder. Außerdem dürfen auch hier nur laufende Kosten abgerechnet werden, z.B. für Wartung und Reinigung. Grundsätzlich nicht umlagefähig sind Reparaturkosten oder Anschaffungskosten. Letztere dürfen auch nicht versteckt umgelegt werden, beispielsweise indem Rauchmelder gemietet statt gekauft werden.
Natürlich dürfen Kosten dabei nur jeweils einmal abgerechnet werden. Führt der Hausmeister beispielsweise selbst die Gartenpflege durch, kann das nur entweder bei der Gartenpflege oder bei den Hausmeisterkosten abgerechnet werden.
Führt der Vermieter die oben genannten Arbeiten selbst durch, kann er dafür angemessene Kosten in die Betriebskostenabrechnung aufnehmen.
Vorsicht: Auch bei scheinbar umlagefähigen Nebenkosten passieren den Vermietern – mit oder ohne Absicht – Fehler. Problematisch sind oft die korrekte Anwendung der Umlageschlüssel sowie die nicht immer ganz einfache Abgrenzung von Wartung und Instandhaltung. So geht aus Handwerkerrechnungen beispielsweise nicht immer klar hervor, welche Kosten für Inspektion, Einstellung und Wartung der Heizung angefallen sind und welche für im Zuge der Inspektion durchgeführte Reparaturen.
Grundsätzlich haben Kosten, die nicht in der oben stehenden Liste auftauchen, nichts auf einer Betriebskostenabrechnung zu suchen. Tun sie es doch, ist die Nebenkosten-Nachzahlung zu hoch. Besonders häufig werden folgende Kosten unzulässigerweise in die Nebenkostenabrechnung aufgenommen:
Gut zu wissen: Seit dem 1.7.2024 kann der Vermieter Sie nicht mehr zwingen, Kabelfernsehen über ihn zu beziehen. Wer kein Kabelfernsehen wünscht oder einen eigenen Vertrag abschließen will, braucht daher die entsprechende Position in der Nebenkostenabrechnung nicht mehr zu bezahlen. Der Vermieter kann den Kabelanschluss in dem Fall aber abschalten. Nebenkosten-Nachzahlungen für das Abrechnungsjahr 2023 sind davon noch nicht betroffen.
Auch wenn die Nachzahlung nur auf tatsächlich umlagefähigen Nebenkosten basiert, kann die Betriebskostenabrechnung fehlerhaft sein.
So muss die Nebenkostenabrechnung mindestens folgende Angaben erhalten:
Darüber hinaus gibt es viele weitere Fehler, die dazu führen können, dass die geforderte Nachzahlung der Nebenkosten zu hoch ausfällt. So sind Warmwasserkosten grundsätzlich nach Verbrauch abzurechnen. Der Vermieter muss außerdem staatliche Förderung wie die Gaspreisbremse und die Strompreisbremse an die Mieter weiterreichen. Zudem müssen Gewerbeflächen meist separat abgerechnet werden, da sie in der Regel mehr Dreck und Müll verursachen und mehr Wasser verbrauchen.
Schließlich hat der Vermieter immer im Interesse seiner Mieter auf die Wirtschaftlichkeit der Nebenkosten zu achten. Bleibt er beispielsweise jahrelang in einem teuren Gasliefervertrag – z. B. im Grundversorgungstarif – statt zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln, können die Mieter dafür die Nebenkostenabrechnung kürzen. Ähnliches gilt, wenn der Vermieter zu viele Mülltonnen bestellt oder das Treppenhaus ohne konkreten Bedarf mehr als ein Mal pro Woche putzen lässt.
Übrigens: Ist im Mietvertrag eine Pauschale für die Nebenkosten vereinbart, muss man auch keine Nachzahlung befürchten.
Ab dem Ende der Abrechnungsperiode hat der Vermieter ein Jahr Zeit, die Betriebskostenabrechnung zu erstellen und ggf. eine Nachzahlung zu fordern. Wird die Nachzahlung der Nebenkosten erst später eingefordert, kann der Mieter sie i.d.R. zurückweisen. Da es vereinzelt Ausnahmen gibt, sollten sich Mieter in solchen Fällen aber beraten lassen.
Ein Beispiel für die Fristen bei der Nebenkostenabrechnung:
Um die Nachzahlung der Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 2023 einzufordern, hat der Vermieter bis zum 31.12.2024 Zeit. Für das Abrechnungsjahr 2022 kann der Vermieter dagegen in der Regel schon seit 1.1.2023 keine Nachzahlung der Nebenkosten mehr verlangen.
Sofern in der Betriebskostenabrechnung nichts anderes angegeben ist, hat der Mieter bis zu 30 Tage Zeit, die Nebenkosten-Nachzahlung zu leisten. Der Vermieter kann auch eine kürzere Frist setzen, diese sollte aber nicht unter 14 Tagen liegen.
Wird die Nachzahlung nicht rechtzeitig überwiesen, kommt der Mieter in Verzug und muss mit Mahngebühren und Verzugszinsen rechnen. Bei sehr hohen Nachzahlungen oder wenn zusätzlich Mieten nicht bezahlt wurden, kann sogar eine fristlose Kündigung des Mietvertrags drohen.
Die Frist für eine Klage gegen die Nebenkosten-Nachzahlung beträgt 1 Jahr ab der Zustellung der Betriebskostenabrechnung. Die Ansprüche des Mieters auf eine Nebenkostenabrechnung (und damit auf eine Erstattung) verjähren nach 3 Jahren zum Jahresende.
Gut zu wissen: Wählt der Vermieter einen anderen Abrechnungszeitraum als das Kalenderjahr (z.B. vom 1.7. bis zum 30.6.), dann ändert das nichts an den Regeln: Er hat ab dem Ende des Abrechnungszeitraums 12 Monate Zeit, Nachzahlungen einzufordern.
Gut zu wissen: Liegt der Abrechnungszeitraum mehr als 12 Monate zurück, können Sie relativ gefahrlos von Ihrem Vermieter eine Nebenkostenabrechnung verlangen. Waren Ihre Abschläge zu hoch, haben Sie weiter einen Anspruch auf Erstattung. Waren Sie zu niedrig, können Sie die Nebenkosten-Nachzahlung verweigern.
Ist die geforderte Nebenkosten-Nachzahlung überhöht und findet man offensichtliche Fehler, kann man der Betriebskostenabrechnung widersprechen. Im Zweifelsfall kann man zunächst vom Vermieter Einsicht in die Rechnungen verlangen.
Wenn möglich sollte die geforderte Nebenkosten-Nachzahlung sicherheitshalber zunächst unter Vorbehalt gezahlt werden, auch bei einem Widerspruch.
Die Prüfung von Nebenkostenabrechnungen und die Berechnung von Nachzahlungen sind allerdings kompliziert und oft hängt die Umlagefähigkeit von Details ab. Nicht umsonst scheitern auch erfahrene Vermieter meist an der korrekten Erstellung einer Nebenkostenabrechnung. Wir als Mieterschutzbund bieten unseren Mitgliedern daher die Überprüfung ihrer Nebenkostenabrechnungen kostenlos an. Dabei übernimmt der Mieterhilfe e.V. folgende Tätigkeiten:
Für die Briefe unserer Juristen an den Vermieter fällt eine kleine Gebühr an. Ansonsten ist die Beratung für Mitglieder unseres Mietervereins kostenlos.
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