Wir unterstützen Sie zu allen Fragen zu Mieterhöhung in der Wohnung in Bayreuth
Ihr Ratgeber des Mieterhilfeverein e.V.
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Unser Mieterverein in Bayreuth ist Ihr zuverlässiger Partner wenn es um das Thema Mieterhöhung geht. Egal ob Prüfung, Einspruch oder Beratung, wir finden die Perfekte Lösung für Sie.
Der Mieterhilfeverein in Bayreuth betreut seit vielen Jahren seine Mitglieder zu allen Fragen rund um ihr Mietrecht. Über 10.000 Mitglieder vertrauen auf unsere Dienstleistung und profitieren von der Expertise unserer Fachanwälte. Wir übernehmen die Beratung unserer Mitglieder Bayreuth bei allen Mieterproblemen kostenlos und sorgen in kürzester Zeit für das beste Ergebnis.
Durch Mieterhöhungen hat der Vermieter die Möglichkeit die Miete an ortsübliche Mieten, Mieten die für die jeweiligen Städte/Bezirke in der Höhe üblich sind, anzupassen.
Es gibt hier jedoch viele Regelungen und Gesetze, die beachtet werden müssen, damit Mieterhöhungen zulässig sind. So können Vermieter die Miete bspw. nur in bestimmten Abständen sowie Höhen sowie unter Einhaltung von Fristen erhöhen.
Die Mieterhöhung muss eine bestimmte Begründungsgrundlage haben. So ist dies bspw. bei Renovierungen, Modernisierungen und Anpassung an die ortsüblichen Mieten möglich - doch in welchem Rahmen die einzelnen Mieterhöhungen maximal möglich sind, sollte unbedingt von einem Fachmann geprüft werden.
Bei 80 % der von uns geprüften Mieterhöhungen liegen Fehler in der Fristsetzung, Höhe oder des Grundes vor. Was bei der Mieterhöhung erlaubt ist und ob Ihre eingegangene Mieterhöhung zulässig ist, erfahren Sie von uns – Ihrem Mieterhilfeverein .e.V.
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Die Mieterhöhung für die neue Miete darf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen und innerhalb von Städten die von der Mietpreisbremse betroffen sind, maximal um 20 Prozent, in manchen Städten und Gemeinden um 15 %, innerhalb von 3 Jahren steigen. Ob eine ordnungsgemäße Mieterhöhung vorliegt, kann durch uns in einer genauen Prüfung erläutert werden.
Die Mieterhöhung findet meist statt, um diese an bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anzupassen. Aber auch manche Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten können zu einer höheren Miete führen. Jedoch sollte die Höhe der jeweiligen Mieterhöhung genauestens geprüft werden, damit Sie nicht unberechtigt zu viel zahlen.
Der Vermieter muss die Mieterhöhung nach einer Modernisierung spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahmen ankündigen:
1. Einvernehmliche Mieterhöhung: Ungeachtet aller Fristen können sich Vermieter und Mieter einvernehmlich auf eine Mieterhöhung verständigen und dabei auch den ersten Zahlungstermin für die erhöhte Miete festlegen.
3. Indexmiete: Bei Vereinbarung einer Indexmiete vereinbaren die Parteien, die Miete entsprechend dem Lebenshaltungsindex anzupassen. Dabei muss die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Die angepasste Miete ist erstmals mit Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung fällig.
2. Staffelmiete: Bei Vereinbarung einer Staffelmiete vereinbaren die Parteien, die Miete im Abstand von mindestens einem Jahr in der Höhe anzupassen. Jede andere Mieterhöhung nach §§ 558 – 559b BGB ist dann ausgeschlossen.
4.Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete: Die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) ist die häufigste Form der Mieterhöhung. Hier sind mehrere Fristen zu beachten:
Die Anzahl der möglichen Mieterhöhungen ist im BGB nicht explizit geregelt. Es gibt aber einige Einschränkungen, die zu beachten sind:
Eine Mieterhöhung kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden (§ 558 I 2 BGB). Die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
(§ 558 BGB) ist nur möglich, wenn die frühere Miete mindestens 15 Monate unverändert geblieben ist (§ 558 I 1 BGB). Die Frist setzt sich aus einer einjährigen Wartefrist (Ankündigungsfrist) und einer dreimonatigen Zustimmungsfrist des Mieters zusammen.
Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass die Miete innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 Prozent steigen darf. Diese Regelung gilt für alle Arten von Mieterhöhungen.
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Eine Mieterhöhung ist formell unwirksam in folgenden Fällen:
1. Falsche Begründung: Wenn der Vermieter die Mieterhöhung nicht ausreichend begründet oder falsche Angaben zur Begründung macht, kann dies zur formellen Unwirksamkeit führen.
2. Fehlerhafte Angaben: Wenn die angegebene Ausgangsmiete unzutreffend ist und sich auch nicht richtig aus den Angaben im Mieterhöhungsverlangen ableiten lässt, kann dies zur formellen Unwirksamkeit führen
3. Fehlende Textform: Das Mieterhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen, dasheißt schriftlich oder elektronisch, und muss dem Mieter zugehen
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Gegen eine Mieterhöhung kann Widerspruch eingelegt werden, sollte diese nicht rechtens sein. Folgende Schritte sind möglich:
Nach dem Renovieren darf der Vermieter die Miete erhöhen, jedoch gelten bestimmte Regelungen und Fristen:
1. Ankündigung der Modernisierung: Der Vermieter muss die beabsichtigte Modernisierung und die damit einhergehende Mieterhöhung spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahmen ankündigen.
2. Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung: Nach einer abgeschlossenen Modernisierung im Sinne von § 559 BGB darf der Vermieter die jährliche Miete um bis zu 8 Prozent der aufgewendeten Kosten erhöhen. Die Mieterhöhung darf jedoch nicht den Rahmen sprengen und muss angemessen sein.
3. Sonderkündigungsrecht des Mieters: Wenn der Vermieter die Miete nach einer Modernisierung erhöht, hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Der Mieter kann die Wohnung mit einer Frist von zwei Monaten kündigen.
4. Überprüfung der Mieterhöhung: Der Mieter hat das Recht, die angekündigten Änderungen und die Berechnung der Mieterhöhung nachzuvollziehen und zu überprüfen.
Die Mieterhöhung nach einer Modernisierung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und darf nicht unbegrenzt ausfallen. Der Vermieter darf maximal 8% der Renovierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Es gibt jedoch eine weitere Grenze bei der Mieterhöhung nach Modernisierung: Die Erhöhung der Miete darf innerhalb von sechs Jahren maximal drei Euro pro Quadratmeter betragen.
Diese Regelung gilt nur, wenn die Modernisierungskosten nach dem 1. Januar 2019 entstanden sind.
Grundsätzlich ja, der neue Eigentümer tritt in bestehende Mietverträge ein und übernimmt die Rechte und Pflichten des alten Vermieters. Eine Mieterhöhung ist nur dann zulässig, wenn sie auf der ortsüblichen Vergleichsmiete basiert und die Kappungsgrenze von 20 Prozent innerhalb von drei Jahren ab Mietbeginn nicht überschreitet. Der neue Vermieter muss ein formgerechtes Mieterhöhungsverlangen in Textform inklusive ausreichender Begründung stellen. Eine Kündigung bestehender Mietverträge ist nicht zulässig, um durch Abschluss von Anschluss-Mietverträgen höhere Mietzahlungen zu erreichen.
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Der Mieter wird entweder durch den alten Vermieter vorab über einen Eigentümerwechsel informiert (dies kann man oft daran erkennen, wenn der Vermieter einen Verkauf des Objekts in Erwägung zieht) oder der neue Eigentümer informiert den Mieter nach Erwerb des Objekts.
Der Vermieter kann vom Jobcenter grundsätzlich nicht die direkte Auszahlung der Miete eines Bürgergeld-Beziehers verlangen.
Die Kappungsgrenze wurde eingeführt, um Mieter vor zu schnell steigenden Mieten zu schützen. Über einen Zeitraum von drei Jahren darf die Miete (Nettokaltmiete) um nicht mehr als 20 Prozent erhöht werden. Neben dem regionalen Mietspiegel ist die Kappungsgrenze somit eine weitere Regulierung der Miethöhe und eine Einschränkung für Vermieter.
Was verhindert die Kappungsgrenze?
Die Kappungsgrenze beugt uneingeschränkten Mieterhöhungen vor. Diese dürfen um maximal 20 Prozent innerhalb von drei Jahren angehoben werden. In Regionen mit Mietpreisbremse ist nur eine Erhöhung um 15 Prozent zulässig. In Ergänzung zur bundesweiten Regelung können die Bundesländer eine niedrigere Kappungsgrenze festlegen.
Die Mietpreisbremse ist eine Regelung, die in Deutschland seit 2015 zur Begrenzung der Wiedervermietungsmieten gilt. Sie soll dazu beitragen, dass Mieter bezahlbaren Wohnraum finden können. Vermieter dürfen bei einer Neuvermietung nur eine Miete fordern oder vereinbaren, die höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
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Die Mietpreisbremse gilt nur bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen, nicht bei Neubauten.
Die Mietpreisbremse gilt nicht flächendeckend, sondern nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten, die von den Bundesländern bestimmt werde. Aktuell gilt dies u.a. für folgende Städte: Berlin, Hamburg, Brandenburg, München, Bremen, Mainz, Jena, Frankfurt, Düsseldorf, Stuttgart und Erfurt (Stand: 08/2023)
Die Mietpreisbremse wirkt jedoch nicht so, wie sie sollte, und wurde deshalb mehrmals nachgebessert und verlängert
Vermieter dürfen bei einer Neuvermietung nur eine Miete fordern oder vereinbaren, die höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Es gibt Ausnahmen, wie z.B. wenn die bisherige Miete bereits über der Obergrenze liegt oder die Wohnung im Zuge des Mieterwechsels modernisiert wurde
Es gibt keine Aufsichtsbehörde, an die sich Mieter wenden können. Das Instrument Mietpreisbremse funktioniert nur, wenn Mieter selbst ihre Miete überprüfen und eine zu hohe Miete gegenüber dem Vermieter rügen.
Ein Mietspiegel gibt an, wie hoch die Durchschnittsmieten in der jeweiligen Stadt sind. Teilweise werden auch die Preise in den einzelnen Bezirken angegeben. Nicht jede Stadt oder Gemeinde hat einen eigenen Mietenspiegel. Der Mietspiegel wird von Gemeinden oder Interessenverbänden erstellt und dient als Orientierungshilfe für Mieter und Vermieter bei der Festlegung der Miete. Er enthält Vorgaben, wie die verschiedenen Eigenschaften und Ausstattungsmerkmale einer Wohnung zu bewerten sind und sich somit auf den Mietzins auswirken.
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Eine Indexmiete ist eine Mietvereinbarung, bei der die Miete an die Veränderungen der Verbraucherpreise gekoppelt ist. Der Vermieter kann die Miete erhöhen, wenn die Verbraucherpreise steigen, und die Mieterhöhung wird anhand des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts berechnet.
Die Miete steigt jedoch nicht automatisch entsprechend der Inflation; der Vermieter muss die Änderung der Miethöhe zumindest mit einer E-Mail geltend machen.
Eine Indexmiete darf nur einmal im Jahr erhöht werden. Sinken die Verbraucherpreise, darf der Mieter weniger Miete zahlen. Eine Indexmiete bietet für den Mieter den Vorteil, dass er vor unerwarteten Mietsteigerungen geschützt ist, wenn die Inflation zunimmt.
Allerdings ist eine Mieterhöhung mit einer Indexmiete vorprogrammiert. Die Indexmiete gilt nur bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen, nicht bei Neubauten.
Die Indexmiete lässt sich durch folgende Formel errechnen:
Neuer Index / Alter Index * 100 - 100 = Indexsteigerung in Prozent.
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